Körperschaftsteuersatz unverändert 15 %
Der Körperschaftsteuersatz wurde durch die
Unternehmenssteuerreform 2008 von 25 % auf 15 % gesenkt.
Dieser Steuersatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2009/2010
unverändert.
Unverändert gilt die reduzierte Gewerbesteuermesszahl
von 3,5 %. Die Gewerbesteuer ist für die
Wirtschaftsjahre ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe
abzugsfähig. Ab dem Veranlagungszeiträumen 2008 ergibt sich für
Kapitalgesellschaften bei einem gewerbesteuerlichen Hebesatz von 400
Prozent eine steuerliche Gesamtbelastung in Höhe von
29,83 % (bis einschließlich Wirtschaftsjahr 2007: 38,65
%).
Begünstigung nicht entnommener Gewinne
Bestimmte Unternehmer profitieren ab dem Veranlagungszeitraum 2008 von der Begünstigung nicht entnommener Gewinne.
Die begünstigte Besteuerung der nicht entnommenen Gewinne (geregelt in
§ 34a des Einkommensteuergesetzes) gilt für natürliche Personen und
Mitunternehmerschaften, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich
(= Bilanzierer nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermitteln.
Einnahmen-Überschuss-Rechnern bleibt es folglich verwehrt von dieser
Regelung zu profitieren.
Bei Mitunternehmerschaften muss zudem der Mitunternehmer entweder zu mehr
als 10 % am Gewinn beteiligt sein oder aber dieser für ihn mehr
als 10.000 € betragen.
Auf Antrag unterliegen diese Steuerpflichtigen mit den nicht entnommenen Gewinnen einem besonderen Einkommensteuer(ESt)-Satz von 28,25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (SolZ), also insgesamt 29,8 % (ggf. zzgl. Kirchensteuer (KiSt)). Die Begünstigung kann für den gesamten Gewinn oder nur für einen Teil in Anspruch genommen werden.
Der nicht entnommene Gewinn berechnet sich wie folgt: Steuerlicher Gewinn (ermittelt durch Betriebsvermögensvergleich), vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen im entsprechenden Wirtschaftsjahr.
Die Steuerermäßigung gilt nur für den laufenden Gewinn, aber nicht für Gewinne aus dem Verkauf oder der Aufgabe des Betriebes, soweit hierfür der persönliche Freibetrag in Anspruch genommen wird oder der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet.
Auch außerbilanzielle Hinzurechnungen, wie zum Beispiel die Gewerbesteuer, die ab 2008 keine Betriebsausgabe mehr ist, können nicht begünstigt versteuert werden. Diese Beträge wurden tatsächlich verausgabt und stehen nicht mehr als Eigenkapital zur Verfügung.
Kommt es zu einem Eigenkapitalabfall der sog. Überentnahme (die privaten Entnahmen vermindert um die Einlagen übersteigen den laufenden Gewinn), ist dieser Nachversteuerungsbetrag mit einem Steuersatz von 25 % (zzgl. SoliZ, ggf. KiSt) nachzuversteuern. Der Nachversteuerungsbetrag ist gedeckelt auf den bisher begünstigt besteuerten Gewinn, abzüglich der hierauf entfallenden begünstigten Steuer (28,25 %) und SoliZ (5,5 %).
Achtung!
Unter Einbezug der Nachversteuerung ergibt sich für die begünstigten Gewinne eine Gesamtbelastung von 46,12 % (Steuersatz 42 %) bzw. 47,82 % (Steuersatz 45 %) Quelle:Weber, NWB Nr 33 v. 11.8.2008, S. 3075!
Gewerbesteuer und Änderungen des Gewerbesteuerrechts
Einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %
Für den Erhebungszeitraum 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden unabhängig von der Rechtsform erstmals die einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %. Der Staffeltarif von 1 bis 5 % ist ab Erhebungszeitraum 2008 entfallen. Die Gewerbesteuer kann erstmals seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Erhöhung des Anrechnungsfaktors des Messbetrags von 1,8 auf 3,8
Für das Erhebungsjahr 2008 gilt erstmals der erhöhte Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 3,8 des Gewerbesteuer-Messbetrages (bis Erhebungszeitraum 2007: 1,8) Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
Hinzurechnungen:
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind ab dem VAZ 2008 die folgenden Beträge wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden.
25 % der:
- Entgelte für Schulden: Darunter fallen vor allem Zinsen und Finanzierungsanteile (100% der gebuchten Aufwendungen). Auf die Dauerhaftigkeit der Schulden kommt es im Rahmen der Neuregelung nicht mehr an (insbesondere auch Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs fallen unter die Neuregelung, gleich lautender Ländererlass vom 4.7.2008)
Renten und dauernde Lasten
- Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
- Die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes zusammenhängenden Renten und dauernde Lasten
- 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für bewegliche Wirtschaftsgüter
Neu: Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2009:
- Senkung des pauschalen Finanzierungsanteils von 65 % auf 50% der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen
- 25 % der Lizenzvergütungen
- Von dieser Summe wird dann ein Freibetrag von 100.000 € abgezogen.
Weiterhin hinzuzurechnen sind
- bestimmte Gewinnanteile an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA
- die im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und gleichgestellte Bezüge
- die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen OHG, KG oder einer sonstigen Gesellschaft, die als Mitunternehmerschaft anzusehen ist
- nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
- die Gewinnminderungen aus dem Ansatz niedriger Teilwerte von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder durch Veräußerung oder Entnahme von Kapitalanteilen oder aus Kapitalherabsetzung
In die Hinzurechnung einzubeziehen sind seit 2008 alle betrieblichen Schulden, auch kurzfristige Verbindlichkeiten wie z. B. Kontokorrentkredite (nicht nur die Schuldzinsen für Dauerschulden). Ferner sind seit 2008 gewährte Skontoaufwendungen, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechen, bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Zudem fließen in die Hinzurechnung auch die Nachlässe ein, die einem Schuldner für eine vorzeitige Begleichung von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen gewährt werden. Bei einer Forderungsveräußerung ist der Diskontbetrag hinzuzurechnen.
Kürzungen beim betrieblichen Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 GewStG)
Der Gewerbeertrag wird um 1,2 % des Einheitswerts des Grundstücks gekürzt, wenn dieses zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Damit wird eine Doppelbelastung von Gewerbe- und Grundsteuer vermieden
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden diverse Einschränkungen in der so genannten erweiterten Kürzung in das Gesetz eingefügt. Personengesellschaften wurde bislang eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages gewährt, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt (so genannte erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen). Seit dem Erhebungszeitraum 2009 wird diese erweiterte Kürzung bei grundbesitzverwaltenden Personengesellschaften nur noch für die Sondervergütungen gewährt, die an Mitunternehmer auf Grund einer Überlassung von Grundbesitz gezahlt werden, nicht aber z.B. für eine Beratungsleistung oder Zinsen für ein Darlehen. Betroffen sind vor allem Personengesellschaften, die Vergütungen an Gesellschafter zahlen (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG).
Kürzungen um steuerpflichtige Beteiligungserträge (§ 9 Nr.2a GewStG)
DDer nach dem Einkommensteuerrecht (Körperschaftsteuerrecht) ermittelte Gewinn, erhöht um die genannten Hinzurechnungen wird unter anderem um steuerpflichtige Erträge (Dividenden, Gewinnausschüttungen) aus Beteiligungen an einer inländischen steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gekürztn. Bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007 war Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige zu Beginn des jeweiligen Jahres mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft hält. Für die Erhebungszeiträume ab 2008 gilt für die Kürzung eine Mindestbeteiligung von 15 %. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.
Wegfall des Gewerbeverlustes
Beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen nach dem 28.11.2008 kann es in bestimmten Fällen zu einem Wegfall des Gewerbeverlustes kommen. Der durch das Jahressteuergesetz 2009 neu eingefügte § 10a Satz 9 in das Gewerbesteuergesetz sieht in Fällen, in denen vor dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH) Verluste auf eine Tochter-Personengesellschaft ausgegliedert wurde, einen gesetzlich angeordnete Wechsel in der Unternehmeridentität vor. Damit ist die Geltendmachung des Gewerbeverlustes auf Ebene der Tochter-Personengesellschaft künftig nicht mehr möglich.
Aktuelles zu den Absetzungen für Abnutzungen (Abschreibungen)
Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2009: Unternehmer können für ab dem 1.1. 2010 angeschaffte geringwertige Wirtschaftsgüter von einem Abschreibungs-Wahlrecht Gebrauch machen und diese Wirtschaftsgüter entweder sofort abschreiben oder die seit 2008 geltende Sammelpostenregelung weiter nutzen.
Als geringwertige Wirtschaftsgüter gelten im Rahmen der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Fortstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit) bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten - seit 2008 - nicht mehr als 150 EUR (netto) betragen haben Anschaffungs- oder Herstellkosten für Geringwertige Wirtschaftsgüter mussten bislang sofort in voller Höhe abgeschrieben bzw. steuermindernd geltend gemacht werden (es galt kein Aktivierungswahlrecht).
Seit 2008 (Unternehmenssteuerreformgesetz 2008) müssen Unternehmer Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert von mehr als 150 € und bis zu 1.000 € zwingend in einem Sammelposten erfassen und einheitlich über einen Zeitraum von fünf Jahren (= 20 % jährlich) abschreiben. Der Pool darf nicht verändert werden, und zwar auch dann nicht, wenn ein eingestelltes Wirtschaftsgut aus dem Pool ausscheidet. Bei einem Verkauf eines Wirtschaftsguts muss der Erlös sofort und in voller Höhe als Ertrag erfasst werden. Rechtslage ab 1.1.2010: Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat die Schwarz-gelbe Bundesregierung ein wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht eingeführt zwischen:
- Einer Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer von 410 EUR. Diese können - wie vor 2008 - sofort abgeschrieben werden, müssen aber – sofern die Anschaffungs- oder Herstellkosten 150 EUR übersteigen . in ein besonderen Verzeichnis aufgenommen werden
- Der Bildung eines Sammelpostens (Poolabschreibung) für Wirtschaftsgüter ab 150 EUR Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto) bis zu einer Betragsgrenze von 1000 EUR. Wirtschaftsgüter bis 150 EUR können sofort abgeschrieben aber auch aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ein Verzeichnis ist in diesem Fall nicht zu führen.
Unternehmenssteuerreform 2008: degressive Abschreibungen für die Wirtschaftsjahre 2009 und 2010
Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, abgeschafft. Zum 1.1.2009 wurde die degressive AfA wieder für zwei Jahre (bis 31.12.2010) eingeführt. So sah das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ die Wiedereinführung der degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG für alle ab dem 1.1.2009 und vor dem 1.1.2011 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vor.
Der aktuell maßgebliche AfA-Satz beträgt 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Auf Grund der Regelungen über die Poolabschreibung (siehe oben) kann die degressive AfA nur für Wirtschaftsgüter mit einem Netto-Anschaffungswert von mehr als 1.000 EUR genutzt werden.
Investitionsabzugsbetrag (vormals Ansparabschreibung)
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde die Ansparabschreibung durch so genannte Investitionsabzugsbeträge ersetzt, welche außerbilanziell zu berücksichtigen ist.
Der Abzugssatz von 40 % ist dabei unverändert geblieben und ist, für die geplanten Anschaffungskosten (AK) der Investitionen von neuen und gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 € je Betrieb zulässig. Die Wirtschaftsgüter müssen zu mehr als 90 % betrieblich und für mindestens zwei Jahre (Achtung bei Pkw Privatnutzung) genutzt und innerhalb von drei Jahren angeschafft oder hergestellt werden. Die bisherige Existenzgründer-Rücklage fällt weg.
Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages im Veranlagungszeitraum 2008 gelten folgende weitere Voraussetzungen:
- Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, den Betrag von 235.000 € nicht übersteigen.
- Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, darf ein Gewinn – ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags – von 100.000 € nicht überschritten werden.
Für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 gelten folgende im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ (Konjunkturpaket) „erweiterten“ Beschränkungen:
- Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Betriebsvermögen bis zu 335.000 EUR betragen
- Bei Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf
der Gewinn bis zu 200.000 EUR betragen.
Die Anhebung der Schwellen gilt für zwei Jahre. Maßgeblich sind jeweils die Grenzen zum Schluss des Wirtschaftsjahres vor Anschaffung oder Herstellung des betreffenden Wirtschaftsguts, für welches der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird.
Zu beachten ist, dass kleine und mittlere Betriebe, welche die o.g. Betriebsgrößengrenzen nicht übersteigen, die 20%ige Sonder-AfA zusätzlich zu der für 2009 und 2010 wieder eingeführten degressiven AfA nutzen können. Für Wirtschaftsgüter mit einem Netto-Anschaffungswert von mehr als 1.000 EUR lassen sich so im Anschaffungsjahr bis zu 45 % abschreiben.
Der Abzugsbetrag wird gewinnerhöhend im Jahr der Investition aufgelöst,
während gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu
40 % erfolgswirksam gekürzt werden können. Die neue Bemessungsgrundlage
für die reguläre Abschreibung bildet der so verminderte Betrag. Im
Investitionsjahr kann somit – wegen der für 2008 weggefallenen degressiven
Abschreibung – neben der 20 % Sonderabschreibung die zeitanteilige lineare
Abschreibung geltend gemacht werden. Kleine und mittlere Betriebe, welche
die o.g. angehobenen Betriebsgrößengrenzen für 2009 und 2010 nicht
übersteigen, können hingegen für Wirtschaftsgüter mit einem
Netto-Anschaffungswert von mehr als 1.000 EUR die für 2009 und 2010
wieder eingeführte degressive AfA zusätzlich zu der 20%igen Sonder-AfA
nutzen. Somit lassen sich für die in 2009 und 2010 angeschafften
Wirtschaftsgüter im Anschaffungsjahr bis zu 45 % abschreiben.
Unterbleibt die geplante Investition, wird die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags rückgängig gemacht. Die Veranlagung für das Wirtschaftsjahr des den Gewinn mindernden Abzugs wird korrigiert, und es kommt zu einer Steuerverzinsung. Dafür entfällt der bisherige Gewinnzuschlag von 6 %.
Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte
Der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. SoliZ, ggf. KiSt) unterliegen Kapitalerträge und Veräußerungen von Kapitaleinlagen (auch unter 1-%ige GmbH-Beteiligungen mit einer Behaltedauer von über einem Jahr), die im Privatvermögen gehalten werden.
Auf Antrag können diese Einkünfte in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden (sog. „Günstigerprüfung“).
Eine Ausnahme besteht bei Dividendeneinkünften, falls Gesellschafter zu mindestens 25 % beteiligt oder bei einer Beteiligung von mindestens 1 % für die Kapitalgesellschaft berufstätig sind. In diesen Fällen kann auf Antrag die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gewählt werden.
Zwei wichtige (von mehreren) Folgen der Abgeltungsteuer:
- Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens
- Wegfall der Veräußerungsfrist von einem Jahr (für unter 1-%ige GmbH-Beteiligungen, die im Privatvermögen gehalten worden sind mit einer Behaltedauer von länger als einem Jahr)
Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für alle Kapitaleinkünfte, die dem Anleger nach dem 31.12.2008 zufließen. Gewinne aus vor dem 1.1.2009 angeschafften GmbH-Beteiligungen in Höhe von unter 1 % sind nach alter Rechtslage bei einer Mindesthaltedauer im Privatvermögen von mehr als einem Jahr steuerfrei.