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Anrufungsauskunft nutzen!

Anrufungsauskunft: Das Einkommensteuergesetz eröffnet jedem Arbeitgeber die Möglichkeit, sein Betriebsstättenfinanzamt um Auskunft dahingehend anzurufen, inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (§ 42e EStG). Die Auskunft ist kostenlos und für die Finanzverwaltung verbindlich. Das heißt, dass eine Anrufungsauskunft einem Arbeitgeber vor allem die Möglichkeit eröffnet, sich einer Haftung für die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers zu entziehen.

Voraussetzungen: Voraussetzung für eine Anfrage ist, dass sich diese auf einen konkreten betrieblichen Vorgang bezieht. Dies geht aus der in der maßgeblichen Vorschrift enthaltenen Einschränkung "im einzelnen Fall" hervor. Diese stellt klar, dass der Anfrage ein konkreter Anlass zugrunde liegen muss. Eine Anfrage verlangt hingegen nicht, dass sich die Anfrage auf einen bestimmten Arbeitnehmer oder ein bestimmtes Arbeitsverhältnis bezieht.

Beispiele: Gegenstand einer Anfrage können sein: Allgemeine Fragen zur Lohnbuchführung, zur Arbeitnehmereigenschaft einzelner Personen, Anfragen zu Sachverhalten, welche die Lohnsteuerpauschalierung betreffen, Anfragen zur Besteuerung gewährter geldwerter Vorteile oder etwa zur Reisekostenerstattung an Arbeitnehmer usw. Von der Anrufungsauskunft nicht gedeckt sind hingegen allgemeine Fragen zur Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers.

Form: Das Auskunftsersuchen bedarf nach dem Gesetz zwar keiner Form; die Schriftform wird jedoch empfohlen, schon allein aus Gründen der Sachverhaltsdarstellung. Ein Bezug auf die Vorschrift des § 42e EStG ist nicht zwingend.

Arbeitnehmer: Einen entsprechenden Anspruch auf gebührenfreie Auskunft haben neben dem Arbeitgeber auch Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sind zwar nicht unmittelbar in das Lohnsteuer-Abzugsverfahren involviert. Sie sind jedoch Schuldner der Lohnsteuer und somit gleichwohl Beteiligte im Sinne der Norm.

Stand: 15. Februar 2010

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