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Dienst- und Privatreise: jetzt leichter absetzbar

Problem: War eine Dienstreise mit einem Privataufenthalt verbunden, versagte die Finanzverwaltung den Steuerabzug für die Dienstreise regelmäßig in vollem Umfang. Dies unter Berufung auf das so genannte Aufteilungsverbot.

Sachverhalt: So erging es einem Steuerpflichtigen, der sich über vier Tage auf einer Computermesse in den USA aufhielt und daraufhin noch drei Tage dort verweilte. Das Finanzamt versagte ihm den Werbungskostenabzug. Das vorinstanzliche Finanzgericht sprach dem Kläger die Reisekosten zu 4/7 zu.

BFH-Beschluss: Die Finanzverwaltung ging in Revision und unterlag vor dem BFH. Der Entscheidung hat sich der Große Senat des BFH angenommen. In seinem im Januar veröffentlichten Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06) bestätigte der Senat die Entscheidung des vorinstanzlichen Finanzgerichts und erkannte, dass Aufwendungen für eine sowohl beruflich als auch privat veranlasste Reise grundsätzlich zeitanteilig in abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sowie in nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung aufgeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Ergebnis: Damit stellte der Senat klar, dass sich die Finanzverwaltung von dem bislang praktizierten allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot verabschieden muss. Dies gilt auch mehr und mehr für in der privaten Wohnung aufgestellte Personal Computer, die gemischt genutzt werden. Hier hat der BFH bereits in 2004 eine Aufteilung der Anschaffungskosten in einen beruflichen und privaten Teil bejaht (BFH, Urt. v. 19.2.2004 VI R 135/01).

Stand: 15. Februar 2010

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