Schema
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines:
- sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
→ Steuerermäßigung i. H. v. 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 €/Jahr - geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (sog.
Haushaltsscheckverfahren)
→ Steuerermäßigung i. H. v. 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 €/Jahr
Haushaltsnahe Dienstleistung (allgemeiner Art) (von Selbstständigen erbracht)
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 €/Jahr
- Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 wurde die Steuerermäßigung für die haushaltsnahe Dienstleistung wie folgt erweitert:
- Haushaltnahe Pflege- u. Betreuungsleistung
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 €/Jahr - Haushaltsnahe Handwerkerleistung f. Renovierungs-, Erhaltungs-, u.
Modernisierungsmaßnahmen
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 €/Jahr
Gliederung
- 1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
- 2. Steuerersparnis bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis
- 3. Haushaltsnahe Dienstleistung
- 4. Steuerersparnis bei haushaltsnaher Dienstleistung
- 5. Was ist u. a. sonst noch zu beachten?
1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
Um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis handelt es sich, wenn
die haushaltnahe Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zum
Steuerpflichtigen erbracht wird.
Haushaltsnahe Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch
Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, wie z. B.
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
- Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
- Gartenpflege,
- Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
2. Steuerersparnis bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis
Folgende Beträge mindern die tarifliche Einkommensteuer des
Arbeitgebers direkt:
10 % der Aufwendungen, höchstens 510 €, wenn es sich um
eine geringfügige Beschäftigung handelt (Arbeitsentgelt
regelmäßig nicht über 400 €/Monat) und das Haushaltsscheckverfahren
angewendet wird,
oder
12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 €, wenn
aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Pflichtbeiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und es sich
nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der
Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des
Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung) sowie die vom
Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer
ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach
dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die
Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband
abzuführen sind.
Die Höchstbeträge verringern sich für jeden vollen Monat, in dem die
Haushaltshilfe nicht beschäftigt ist, um ein Zwölftel.
3. Haushaltsnahe Dienstleistung
3.1. Haushaltsnahe Dienstleistung allgemeiner Art
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die
auch Gegenstand eines Beschäftigungsverhältnisses sein können. Jedoch muss
die Dienstleistung eines Selbstständigen in Anspruch
genommen werden.
Das sind Tätigkeiten wie
- Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),
- Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),
- Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
- Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen - abzüglich Erstattungen Dritter
- Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).
3.2. Haushaltnahe Pflege- u. Betreuungsleistung
Darunter fallen solche Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen,
- bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III besteht,
- die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind oder
- die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen.
Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z. B.
Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des
privaten Versicherungsunternehmens durch ein amtsärztliches Attest zu
führen.
Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen
Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder
Betreuungsleistungen aufkommen.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen.
Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt,
kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
3.3. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Als Handwerkerleistungen gelten alle handwerklichen Tätigkeiten für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, unabhängig davon,
ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine
Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des
privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften
durchgeführt werden.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a.
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. ä.,
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
- Modernisierung des Badezimmers,
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
- Maßnahmen der Gartengestaltung,
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen).
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
4. Steuerersparnis bei haushaltsnaher Dienstleistung
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich sowohl für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen als auch für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 600 €. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1.200 €.
Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern
müssen überwiesen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum
2008 gilt Folgendes: Nur noch auf Nachfragen des Finanzamtes sind
die Rechnungen und der Nachweis der unbaren Zahlung diesem
vorzulegen.
Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten, nicht
hingegen der Materialaufwand in die Berechnung der Steuerermäßigung
einbezogen werden darf. Der Rechnungsanteil, der z. B. auf Fliesen,
Tapeten, Farbe oder Pflastersteinen entfällt, bleibt außer Ansatz.
Wohngeld- bzw. Betriebskosten: Viele haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.
5. Was ist u. a. sonst noch zu beachten?
5.1. Ausschluss der Steuerermäßigung
Bei Berücksichtigung der Aufwendungen bereits als Werbungskosten, Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen.
5.2. EU/EWR-Mitgliedstaat liegender Haushalt des Steuerpflichtigen
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Tätigkeiten in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird. Der Haushalt kann einerseits im Inland, andererseits aber auch in einem sonstigen EU/EWR-Mitgliedstaat liegen. Der zweite Punkt ist in allen Fällen anwendbar, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
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