Abflussprinzip
Aufgrund des Abflussprinzips reduzieren Geschäftsfälle erst dann den steuerlichen Gewinn, wenn es zu einem Zahlungsabfluss kommt. Man spricht daher auch vom so genannten "Zufluss-/Abflussprinzip". Einnahmen sind dann zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Barzahlung eines Kunden). Ausgaben sind in dem Zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Gelder aufgegeben wurde (z. B. Abbuchung vom betriebl. Konto).
Bei einem Scheck erfolgt der Zufluss grundsätzlich mit Entgegennahme. Der Abflusszeitpunkt bei Scheckübermittlung ist mit der Übergabe an die Post bzw. Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers erreicht. (Achtung: Scheck an Finanzamt, Zufluss beim Finanzamt erst bei Einlösung)
Auch geleistete bzw. erhaltene Anzahlungen werden mit Abfluss bzw. Zufluss sofort als Betriebsausgaben oder -einnahmen berücksichtigt. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die Bezahlung ergebniswirksam.
Wichtige Ausnahmen vom Zufluss-/Abflussprinzip:
- Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Bilanziert das Unternehmen, ist bereits das Entstehen einer Verbindlichkeit aufwandswirksam (das gilt auch entsprechend bei Forderungen)
- Anschaffungskosten und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern (z. B. Computer, PKW) können nur über die Abschreibung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
- Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: Der laufende Arbeitslohn gilt in dem Jahr als bezogen, in das er wirtschaftlich gehört. Wird der Lohn für Dezember erst im Januar des Folgejahres ausbezahlt, gilt er trotzdem als im "alten" Jahr zugeflossen.
- Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird (z. B. Erbbauzinsen, Disagio seit 1.1.2006)
- regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben: Fließen
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben (z. B. Zinsen, Miet-
und Pachtzahlungen) innerhalb von 10 Tagen vor Beginn oder nach
Beendigung des Kalenderjahres zu, sind sie dem Veranlagungszeitraum
zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
z. B. überweist ein Mieter die Dezembermiete 2006 am 5.1.2007, ist die Miete im Jahr 2006 zu berücksichtigen. - Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anteile an
Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht
verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des
Umlaufvermögens dürfen erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme
berücksichtigt werden.
Abgeltungsteuer
NEU! Gültig ab 1.1.2009 auf Grund der Unternehmensteuerreform 2008
Generell gilt: Auf Kapitaleinkünfte im Privatvermögen (z. B. Zinserträge) wird eine Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben. Der Schuldner oder die auszahlende Bank behalten die Abgeltungsteuer direkt an der Quelle ein und führen sie an das Finanzamt ab; einer weiteren Versteuerung bedarf es nicht mehr. Der Anleger kann die Erträge allerdings auch mit seinem individuellen Steuersatz versteuern, falls dieser niedriger ist.
Zu beachten ist Abgeltungsteuer bei:
- Dividendenausschüttungen
- privaten Veräußerungsgeschäfte
- Beteiligungsveräußerung
Abschreibungen
Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb über einen längeren Zeitraum dienen sollen, sind nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar: Das Wirtschaftsgut wird "aktiviert", das heißt in das Anlagenverzeichnis aufgenommen. Das Anlagenverzeichnis ist eine Zusammenstellung des Inventars, aus dem unter anderem der Kaufpreis, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die jährliche Absetzung für Abnutzung (= AfA, Abschreibung) hervorgeht.
Die Nutzungsdauer (ND) für die allgemein verwendbaren
Anlagegüter sind den amtlichen AfA-Tabellen
des Bundesministeriums der Finanzen und den von den
obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen
AfA-Tabellen zu entnehmen. Daneben gibt es noch
branchenbezogene AfA-Tabellen.
Bei unterjährigem Erwerb (das Wirtschaftsgut wurde nicht im ersten Monat
des Jahres erworben) ist nicht die volle Jahresabschreibung, sondern nur
für jeden angefangenen Monat 1/12 der
Jahresabschreibung anzusetzen.
Beispiel:
Eine Büroeinrichtung kostet 100.000 € und wird ab Mai 2007 betrieblich
genutzt. Die Nutzungsdauer wird mit 10 Jahren angenommen.
Die Abschreibung (AfA) errechnet sich aus den Anschaffungskosten
dividiert durch die Nutzungsdauer. Im Jahr der Anschaffung muss die AfA
zeitanteilig berechnet werden: 100.000 € : 10 Jahre = 10.000 € anteilig
für 8 Monate = 6.667 €.
Als Betriebsausgabe 2007 ist nur die AfA i. H. v. 6.667 € absetzbar. In
den nachfolgenden neun Jahren ist eine Abschreibung i. H. v. jeweils
10.000 € (100.000 € : 10 Jahre = 10.000 €) als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen. Danach erfolgt die Restabschreibung i. H. v. 3.333
€.
Für den Beginn der Abschreibung ist das Datum der Inbetriebnahme
ausschlaggebend. Das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wird, das
Datum des Rechnungserhalts oder der Bezahlung spielt keine Rolle.
Wegfall der degressiven Absetzung für Abnutzung
NEU ab 1.1.2008 auf Grund der Unternehmensteuerreform
2008
Die degressive AfA für bewegliche
Wirtschaftsgüter, die ab 1.1.2008 angeschafft oder
hergestellt werden, entfällt. Ab diesem Zeitpunkt ist folglich nur noch
die lineare Abschreibung zulässig.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
NEU ab 1.1.2008 auf Grund der Unternehmensteuerreform 2008Bewegliche, selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert (ohne Mehrwertsteuer) von weniger als 150 €, die ab 1.1.2008 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und sind sofort in voller Höhe abzuschreiben.
Bei einem Wert von mehr als 150 € und bis zu 1.000 € netto, sind sie in einem Sammelposten zu erfassen und einheitlich über einen Zeitraum von fünf Jahren = 20 % jährlich abzuschreiben. Der Pool darf nicht verändert werden, und zwar auch dann nicht, wenn ein eingestelltes Wirtschaftsgut aus dem Pool ausscheidet. Bei einem Verkauf eines Wirtschaftsguts muss der Erlös sofort und in voller Höhe als Ertrag erfasst werden.
Interessant ist die Neuregelung nur für diejenigen, die „poolfähige“ Wirtschaftsgüter mehr als 5 Jahre nutzen. Für alle anderen ist diese Neuregelung negativ, da früher „verbrauchte“ oder „verkaufte“ Wirtschaftsgüter nicht aus dem Pool genommen werden dürfen. Im Extremfall wird der Gewinn des Unternehmens fünf Jahre lang als zu hoch ausgewiesen.
Anschaffungszeitpunkt bis 31.12.2007
Bis zum 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter gelten dann als geringwertige Wirtschaftsgüter und können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn deren Nettowert 410 € nicht überschreitet.
Anlagevermögen
Unter dem Begriff "Anlagevermögen" versteht man all jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb über einen längeren Zeitraum zu dienen. Dazu zählen zum Beispiel: Gebäude und die Betriebsausstattung. Das Anlagevermögen lässt sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen untergliedern.
Auswärtstätigkeit
Ab 2008 entfällt die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit.
Liegt eine beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit vor, so können Reisekosten, das sind
beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden.
Umfassende Übersicht über das Reisekostenrecht
Begriff der Auswärtstätigkeit
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
- vorübergehend
- außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten
- beruflich
tätig wird.
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt
ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner
individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise
- nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder
- auf einem Fahrzeug
tätig wird. Diese Fallgruppe dient lediglich der Klarstellung, dass auch bei Arbeitnehmern, die überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, eine lohnsteuerlich begünstigte Auswärtstätigkeit vorliegt. Dieser Gruppe kommt daher keine eigenständige lohnsteuerliche Bedeutung zu.
Nach Ablauf von drei Monaten wird die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht mehr zur zweiten regelmäßigen Arbeitsstätte (dies galt nur für die Rechtslage bis 2007). Die Drei-Monats-Frist ist jedoch bei den Verpflegungsmehraufwendungen weiterhin zu beachten.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene
Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen
Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich
um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Dies ist
insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer
gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Jedoch auch
Tätigkeitsstätten, die nicht im Verfügungsbereich des Arbeitsgebers
stehen, können regelmäßige Arbeitsstätten darstellen. Von einer
regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer
durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je
Arbeitswoche aufgesucht wird.
Beispiel:
Ein Angestellter einer Reinigungsfirma reinigt an drei Abenden in der
Woche das Gebäude einer Bank. Das Bankgebäude ist die regelmäßige
Arbeitsstätte.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art | Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen | Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen |
Allgemeine Definition der außergewöhnlichen Belastungen (keine Aufzählung der Einzelfälle ): |
Abschließende Aufzählung der Einzelfälle der außer- gewöhnlichen Belastungen: - Unterstützungsleistungen - Ausbildungsfreibetrag - Haushaltshilfe/ Heimunterbringung |
Pauschbeträge für: - Behinderte - Hinterbliebene - Pflegepersonen |
Kürzung um die zumutbare Belastung | keine Kürzung um die zumutbare Belastung |
Allgemeine Definition der außergewöhnlichen Belastungen:
Einem Steuerpflichtigen erwachsen zwangsläufig größere Aufwendungen als
der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands.
Kinderbetreuungskosten wurden bis 2005 als
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Ab 2006 werden sie als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgaben
berücksichtigt.
Die zumutbare Belastung wird wie folgt berechnet:
Gesamtbetrag der Einkünfte | bis € 15.340 | über € 15.340 bis € 51.130 |
über € 51.130 |
---|---|---|---|
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt nach | |||
a) der Einzelveranlagung, |
5% | 6% | 7% |
b) dem Splitting-Verfahren zu berechnen ist |
4% | 5% | 6% |
2. bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem oder zwei Kindern, | 2% | 3% | 4% |
b) drei oder mehr Kindern | 1% | 1% | 2% |
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind und den Gewinn schmälern. Da es sich um Aufwendungen handelt, die einem Betrieb zuzuordnen sind, können sie nur im Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften anfallen (Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit).
Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).
Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.
Beispiele für Betriebsausgaben:
Beiträge zu Ihrer Pflichtversicherung, Leasingaufwand, Büroraummiete,
Personalaufwand, Steuerberatungskosten, Werbung, Abschreibungen,
bezogene Leistungen (Fremdarbeiten), Waren- und Materialeinkauf,
Telefon, Fax, Porto, Spesen, Büromaterial, Fachliteratur und
Zeitschriften, Zinsen für Fremdkapital etc.
Auch Ausgaben vor der Betriebseröffnung können steuerlich abzugsfähig sein. Solche Ausgaben und Aufwendungen fallen unter den Begriff der vorbereitenden Betriebsausgaben. Als Beispiele gelten Reisekosten, Beratungskosten, Telefon, Briefmarken.
Betriebseinnahmen
Zu Ihren Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder Geldeswert (auch Sachleistungen- und Nutzungsvorteile), die durch den Betrieb veranlasst sind. Daher nicht nur Ihre Einnahmen aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit, sondern auch z. B. aus Hilfsgeschäften wie Verkäufen von Ihrem Betrieb zugehörigen Anlagen z. B. PKW, Maschinen.
Dienstreise
Ab 2008 entfällt die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. (gehe zu Abschnitt -> Auswärtstätigkeit)
Doppelte Haushaltsführung
Begriff
Bei einer doppelten Haushaltsführung unterhält der Steuerpflichtige
neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt bzw. seine Familie
lebt, aufgrund einer beruflichen Veranlassung eine zweite Wohnung am
Arbeitsort. In den meisten Fällen kommt es zu einer doppelten
Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer versetzt wird oder wenn er eine
neue Arbeitsstelle außerhalb seines Wohnorts antritt. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine zweite
Wohnung außerhalb seines Arbeitsortes bezieht, seine bisherige Wohnung am
Arbeitsort aber weiterhin beibehält.
Der Abzug der notwendigen Mehraufwendungen ist wieder zeitlich unbegrenzt
möglich.
Die doppelte Haushaltsführung bei ledigen Steuerpflichtigen gibt es nur
in Ausnahmefällen.
Fahrtkosten
Einmal pro Woche Heimfahrt mit 0,30 €/km (Entfernungspauschale). Dies gilt nicht für steuerfreie Sammelbeförderung und Flugstrecken, hier sind vorbehaltlich die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Aufwendungen für Fahrten bei Dienstwagengestellung können nicht angesetzt werden. Alternative zur Geltendmachung der Fahrtkosten: Einmal pro Woche ein Ferngespräch von 15 Minuten Dauer nach dem günstigsten Tarif mit einem zum eigenen Hausstand gehörenden Angehörigen.
Verpflegungsmehraufwendungen
Für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung können für
jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seinem Mittelpunktwohnort
abwesend ist, die Pauschbeträge bei Dienstreisenden angesetzt
werden.
Dienstreisen, die unmittelbar vorausgegangen sind, sind auf die
Drei-Monats-Frist anzurechnen.
Unterkunftskosten
Tatsächliche Kosten; bei eigener Wohnung auch AfA, Zinsen,
Reparaturkosten, Zweitwohnungssteuer.
Bei Beschäftigungsort im Ausland kann für eine dreimonatige Übergangszeit
ein Übernachtungspauschbetrag danach 40 % des Pauschbetrags je
Übernachtung geltend gemacht werden.
Einkunftsarten
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten:
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- aus selbstständiger Arbeit,
- aus nichtselbstständiger Arbeit,
- aus Kapitalvermögen,
- aus Vermietung und Verpachtung sowie
- die sonstigen in § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus einer mit dem Ertragsanteil zu erfassenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
Eigenverbrauch (Unentgeltliche Wertabgaben)
Dem Grundsatz der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung entsprechend soll der Unternehmer, soweit er Selbstversorger ist, den übrigen Verbrauchern, welche die gleichen Waren und Dienstleistungen erwerben, gleichgestellt werden und deshalb (als Endverbraucher) die übliche Umsatzsteuer entrichten.
Der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst im Wesentlichen:
- Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die
außerhalb des Unternehmens liegen;
Bsp.: Entnahme eines Ringes durch einen Juwelier aus seinem Unternehmen, um diesen seiner Ehefrau zu schenken oder Entnahme von Lebensmitteln in den Branchen Bäckerei, Metzgerei, Gastwirtschaft - für diese Sachentnahmen sieht das Steuerrecht Pauschbeträge vor. - Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, verwendet wird z. B. private Kfz-Nutzung oder private Telefon-Nutzung.
Einkommensteuertarif
Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei; er betrug für das Jahr 2003: 7.235 €/14.470 € (Ledige/ zusammenveranlagte Ehepaare). Ab dem Jahr 2004 steigt der Grundfreibetrag auf 7.664 €/15.329 €.
Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in zwei linearprogressiven Zonen. Der Eingangssteuersatz wurde in 2004 auf 16 Prozent und in 2005 auf 15 Prozent reduziert bei einem zu versteuerndem Einkommen von 7.665 €/15.330 € (Ledige/ zusammenveranlagte Ehepaare). Der Spitzensteuersatz für zu versteuernde Einkommen von 52.152 €/104.304 € (Ledige/ zusammenveranlagte Ehepaare) lag 2004 bei 45 Prozent und wurde 2005 auf 42 Prozent gesenkt. Seit dem 1. Januar 2007 beträgt der Höchstsatz für zu versteuernde Einkommen ab 250.000 €/500.000 € (Ledige/ zusammenveranlagte Ehepaare) 45 %. Nur in 2007 wurden Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft) durch einen Entlastungsbetrag von dieser Anhebung ausgenommen.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird der Gewinn ermittelt, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Jahr saldiert werden. Einnahmen sind erst dann steuerwirksam, wenn über sie wirtschaftlich verfügt werden kann (z. B. Bareinnahmen, Zufluss auf dem Bankkonto, Entgegennahme eines Schecks).
Dasselbe gilt im umgekehrten Sinn für die Ausgaben. Dementsprechend
gilt etwa auch eine Anzahlung an Lieferanten als gewinnmindernde
Betriebsausgabe. Forderungen und Verbindlichkeiten werden erst durch die
Bezahlung ergebniswirksam.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nur im Rahmen der
Abschreibung gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden
(verteilt auf die jeweilige Nutzungsdauer).
Seit Januar 2005 muss die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erstellt werden, soweit die Betriebseinnahmen einschließl. USt über 17.500 € liegen.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können folgende Personen anwenden:
- alle Freiberufler und andere Selbständige (unabhängig von der Höhe der Besteuerungsgrundlagen)
- gewerbliche Unternehmen, die nicht unter den Kaufmannsbegriff i. S. von § 1 HGB fallen und nicht (auch freiwillig) in das Handelsregister eingetragen sind
- gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstwirte, bei denen im Kalenderjahr der Umsatz € 500.000 (bis 2006 € 350.000) oder der Gewinn € 30.000 nicht übersteigt
Einsatzwechseltätigkeit
Ab 2008 entfällt die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. (gehe zu Abschnitt -> Auswärtstätigkeit)
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale beträgt seit dem 1.1.2004 0,30 € für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, unabhängig davon, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem PKW zur Arbeit kommen.
Seit 1.1.2007 dürfen Arbeitgeber aufgrund einer gesetzlichen Änderung die Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,30 € je vollem Kilometer der Entfernung) mit 15 % nur in Höhe des Betrags pauschal versteuern, den der Arbeitnehmer auch als Werbungskosten geltend machen könnte. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber-Zuschüsse für Fahrtkosten erst ab dem 21. Kilometer pauschal versteuert werden.
Für den Fahrtkostenersatz bis zum 20. Kilometer sind Lohnsteuer und Sozialversicherung zu zahlen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält diesen Regelung für verfassungwiderig und hat diese zur Prüfung dem Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorgelegt.
Anstelle der Entfernungspauschale kann jeder Arbeitnehmer höhere Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel geltend machen.
Für die Entfernungsbestimmung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Die Entfernungsbestimmung richtet sich stets nach der Straßenverbindung, und zwar unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
Die Entfernungspauschale ist der Höhe nach ab 1.1.2004 grundsätzlich auf einen Betrag von 4.500 € jährlich begrenzt.
Ausnahmen: Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel können höhere Aufwendungen abziehen, falls sie nachweisen, dass diese tatsächlich entstanden sind und Benutzer eines eigenen PKWs, falls der Steuerpflichtige nachweist bzw. glaubhaft macht, dass er das Fahrzeug tatsächlich in entsprechenden Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (in diesen Fällen ist die konkrete Fahrleistung zu belegen).
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur
Erbschaftsteuer vom 7. 11. 2006 entschieden, dass das geltende
Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist.
Am 21. 11. 2007 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf
zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG)
veröffentlicht.
Nachstehend ausgewählte Eckpunkte des Referentenentwurfs zur Reform des
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG):
Freibeträge/Tarifstufen
Die Freibeträge für nahe Angehörige sollen wie folgt steigen:
- Ehegatten von bisher 307.000 € auf 500.000 €,
- Kinder des Erblassers von 205.000 € auf 400.000 € und
- Enkelkinder von 51.200 € auf 200.000 €.
Insgesamt bedeutet dies, dass nahe Angehörige steuerlich privilegiert
werden. Entferntere Verwandte und sonstige Erben müssen hingegen mit
einer höheren Steuerlast rechnen: So soll der persönliche Freibetrag bei
Personen der Steuerklasse II und III künftig 20.000 € betragen (bisher:
10.300 € und 5.200 €). Die Grenzen der Tarifstufen werden zugunsten der
Steuerpflichtigen nach oben geglättet. In Steuerklasse I bleibt es bei
den geltenden Tarifsätzen, während für Steuerklasse II und III ein
zweistufiger Tarif eingeführt werden soll.
Unternehmensnachfolge
Wenigstens ein Großteil des Betriebsvermögens (85 %) soll von der
Erbschaftsteuer verschont bleiben, wenn
- der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird und
- die Arbeitsplätze über zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben,
d. h. die Lohnsumme in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem
Jahr geringer war als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der
letzten fünf Jahre vor der Übertragung.
Die 85 % sollen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden – bei
einer gleitenden Freigrenze von 150.000 €. Ausgenommen
von der Begünstigung werden vermögensverwaltende Unternehmen, deren
Verwaltungsvermögen (z. B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im
Streubesitz) mehr als 50 % des Betriebsvermögens beträgt.
Ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme führt zum Wegfall der
Verschonung. Für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht
wird, entfällt ein Zehntel des gewährten Abschlags. Die Steuer wird nach
der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu
festgesetzt. Die Verschonung bleibt für die Jahre, in denen die
Mindestlohnsumme eingehalten wurde, erhalten. Einzelunternehmen, die
ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben
werden und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die
unter § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG fallen (Betriebe mit höchstens zehn
Arbeitnehmern), unterliegen nicht dem Verschonungsparameter „Lohnsumme“,
sondern sind nur den allgemeinen Behaltensregelungen unterworfen.
Fahrtkosten
Liegt eine beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (gehe zu Abschnitt -> Auswärtstätigkeit ) vor, so können Reisekosten, das sind
- Fahrtkosten
- Verpflegungsmehraufwand (gehe zu Abschnitt -> Verpflegungsmehraufwand)
- Übernachtungskosten (gehe zu Abschnitt -> Übernachtungskosten) und
- Reisenebenkosten (gehe zu Abschnitt -> Reisenebenkosten)
beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden.
Bei den übrigen Einkünften wie z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung können Fahrtkosten, soweit sie mit der Erzielung der entsprechenden Einnahmen im Zusammenhang stehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. (z. B. Fahrten zu einem VuV-Objekt wg. Mieter-Wechsel).
Begünstigte Fahrten
Hierbei handelt es sich um Fahrten, die durch die berufliche Auswärtstätigkeit veranlasst sind und die nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stattfinden:
- von der Wohnung/regelmäßigen Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte,
- zwischen mehreren Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Geländes innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses,
- von der Unterkunft in der Nähe der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte,
- Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück,
- Fahrten zwischen der Wohnung und der ständig wechselnden Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit – Arbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte),
- Fahrten von der Wohnung zum ständig wechselnden Standort, Fahrzeugdepot oder zur Einsatzstelle (Fahrtätigkeit – Arbeitnehmer hat keine regelmäßige Arbeitsstätte),
- Fahrten von der Wohnung zu einem gleich bleibenden Treffpunkt und anschließender Auswärtstätigkeit.
Berechungsweise der Fahrtkosten
Die Fahrtkosten, die durch die Reisetätigkeit veranlasst sind, können in der tatsächlichen Höhe angesetzt werden. Dabei werden sowohl die durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges entstandenen Kosten berücksichtigt, als auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Taxi, Flugzeug, etc.).
Wird ein eigenes Kfz benutzt, kann die Höhe der Aufwendungen auf zwei Arten ermittelt werden:
- anteilige Gesamtkosten
Es sind grundsätzlich die auf die Dienstreisen entfallenden, anteiligen Gesamtkosten zu ermitteln.
Es kann aber auch vereinfacht auf Basis der Gesamtkosten und Gesamtkilometer eines 12-Monats-Zeitraums ein km-Satz ermittelt werden. Dieser kann solange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich beispielsweise durch Ablauf des Abschreibungszeitraums ergeben, wobei dieser grundsätzlich mit 6 Jahren anzusetzen ist.
-
Pauschbeträge
Statt den tatsächlichen Kfz-Kosten können auch Pauschbeträge angesetzt werden:Kraftwagen 0,30 €/km Motorrad/Motorroller 0,13 €/km Moped/Mofa 0,08 €/km Fahrrad 0,05 €/km
Erstattung durch den Arbeitgeber – Beleg- und Nachweispflichten :
Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen
die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und, soweit die
Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs nicht mit den
pauschalen Kilometersätzen erstattet werden, auch die tatsächlichen
Gesamtkosten des Fahrzeugs ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat
diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Erstattet der
Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu prüfen, ob dies
zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Wird dem Arbeitnemer für die
Auswärtstätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, dürfen die
pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstattet werden.
Unterschiede Rechtslage „ab 2008“ und „bis 2007“
- Wegfall der Drei-Monats-Frist ab 2008
Nach Ablauf von drei Monaten wird die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht mehr zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Damit liegt nicht mehr automatisch nach drei Monaten eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. In diesem Fall würde die niedrigere und steuerpflichtige Entfernungspauschale zum Ansatz kommen. Es können weiterhin die höheren und steuerfreien Reisekostenersätze zum Ansatz kommen.
Achtung: Die Drei-Monats-Frist ist jedoch bei den Verpflegungsmehraufwendungen weiterhin zu beachten (dazu ausführlich nachstehender Punkt Verpflegungsmehraufwendungen). Diese Frist gilt aber nicht mehr für die Übernachtungskosten.
- Wegfall der 30 km-Zone ab 2008
Bis 2007 lag grundsätzlich bei ständig wechselnden Einsatzstellen, wenn sich diese nicht mehr als 30 km von der Wohnung entfernt befanden, eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Lohnsteuerlich war man in diesen Fällen auf die steuerpflichtige Entfernungspauschale ( ) beschränkt.
Mit Streichung der 30 km-Zone gelten ab 2008 auch für den Personenkreis, der an wechselnden Einsatzstellen beschäftigt ist, diese Fahrten entfernungsunabhängig als auswärtige Dienstreise.
Fahrtätigkeit
Ab 2008 entfällt die Differenzierung zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit. Es gibt nur mehr den einheitlichen Begriff der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. (gehe zu Abschnitt -> Auswärtstätigkeit)
Gewerbesteuer
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt um bestimmte Hinzurechnungen und vermindert um bestimmte Kürzungen.
Gewinn (Einkünfte) des Gewerbebetriebes | |
+ | Hinzurechnungen |
- | Kürzungen |
- | Gewerbeverlust |
= | Gewerbeertrag (ist abzurunden auf volle Hundert) |
- | Freibetrag (24.500 €/ für Einzelunternehmen u. Personengesellschaften) |
= | Grundlage zur Ermittlung der Steuermesszahl |
x | Steuermesszahl |
x | Hebesatz der Gemeinde |
= | Gewerbesteuer |
Der Steuersatz setzt sich zusammen aus Steuermesszahl multipliziert mit
dem Hebesatz.
Steuermesszahl
Einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %
NEU ab 1.1.2008 auf Grund der Unternehmensteuerreform
2008
Ab 2008 gilt für alle Gewerbetreibenden unabhängig von der
Rechtsform eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5
%. Der Staffeltarif entfällt.
Rechtslage bis 2007:
Höhe des Gewerbeertrags anzuwendende Steuermesszahl (für
Einzelunternehmen und Personengesellschaften):
für die ersten € 12.000: | 1 % |
für die weiteren € 12.000: | 2 % |
für die weiteren € 12.000: | 3 % |
für die weiteren € 12.000: | 4 % |
für alle weiteren Beträge: | 5 % |
Höhe des Gewerbeertrags anzuwendende Steuermesszahl (für Kapitalgesellschaften):
Gewerbeertrag x 5 %
Hebesatz
Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen
Unternehmen der gleiche sein. Er beträgt 200 % wenn die Gemeinde nicht
einen höheren Hebesatz bestimmt hat.
Ausgewählte Hebesätze | |
Berlin |
410 % |
Bremen |
440 % |
Dortmund |
450 % |
Düsseldorf |
450 % |
Duisburg |
470 % |
Essen | 470 % |
Frankfurt/Main | 490 % |
Hamburg | 470 % |
Hannover | 460 % |
Köln | 450 % |
München | 490 % |
Stuttgart |
420 % |
NEU ab 2008 aufgrund der Unternehmensteuerreform 2008
Die Gewerbesteuer ist kein Betriebsausgabenabzug mehr.
Verbessert wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer, da der Anrechnungsfaktor ab 2008 von 1,8 auf 3,8 erhöht wird.
Gewinn
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.
Klage
Die Klage beim Finanzgericht ist grundsätzlich erst zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf des Einspruchs erfolglos geblieben ist. Aufgrund des Einspruchs erhalten die Finanzbehörden Gelegenheit, nochmals zu prüfen, ob sie an der Entscheidung festhalten wollen. Steuerpflichtige können selbst vor dem Finanzgericht auftreten oder sich durch einen Anwalt oder Steuerberater vertreten lassen. Die Klage muss bei Gericht schriftlich eingebracht werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt in der Regel ein Monat ab Zustellung oder Bekanntgabe des beschwerenden Bescheides.
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Die Finanzgerichte entscheiden im ersten Rechtszug, und zwar als einzige Tatsacheninstanz – Berufungsgerichte gibt es nicht.
Gegen die Urteile der Finanzgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision an den Bundesfinanzhof gegeben. Vor diesem besteht Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer.
Kilometerpauschale
Die Fahrtkosten, die durch die Reisetätigkeit veranlasst sind, können in der tatsächlichen Höhe angesetzt werden. Dabei werden sowohl die durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges entstandenen Kosten berücksichtigt, als auch Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Taxi, Flugzeug, etc.).
Wird ein eigenes Kfz benutzt, kann die Höhe der Aufwendungen auf zwei Arten ermittelt werden:
- anteilige Gesamtkosten
Es sind grundsätzlich die auf die Dienstreisen entfallenden, anteiligen Gesamtkosten zu ermitteln.
Es kann aber auch vereinfacht auf Basis der Gesamtkosten und Gesamtkilometer eines 12-Monats-Zeitraums ein km-Satz ermittelt werden. Dieser kann solange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich beispielsweise durch Ablauf des Abschreibungszeitraums ergeben, wobei dieser grundsätzlich mit 6 Jahren anzusetzen ist.
-
Pauschbeträge
Statt den tatsächlichen Kfz-Kosten können auch Pauschbeträge angesetzt werden:
Kraftwagen € 0,30 / km Motorrad / Motorroller € 0,13 / km Moped / Mofa € 0,08 / km Fahrrad € 0,05 / km
Kirchensteuer
Steuerpflichtig sind alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden
kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, und zwar in dem
Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. Bemessungsgrundlage
ist die Einkommensteuer.
Hebesatz | |
---|---|
Baden-Württemberg | 8,0% |
Bayern | 8,0% |
Berlin | 9,0% |
Brandenburg | 9,0% |
Bremen | 9,0% |
Hamburg | 9,0% |
Hessen | 9,0% |
Mecklenburg-Vorpommern | 9,0% |
Niedersachsen | 9,0% |
Nordreihn-Westfalen | 9,0% |
Rheinland-Pfalz | 9,0% |
Saarland | 9,0% |
Sachsen | 9,0% |
Sachsen-Anhalt | 9,0% |
Schleswig-Holstein | 9,0% |
Thüringen | 9,0% |
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer, Pensionisten) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Einbehalten (und an das Finanzamt abgeführt) wird die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlung.
Mildtätige Zwecke
Der Gesetzgeber gewährt Körperschaften steuerliche Vergünstigungen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die z. B. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Nutzungsdauer
Jedes Wirtschaftsgut, das einem natürlichen Verschleiß unterliegt, hat eine bestimmte Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird von der Finanzverwaltung bestimmt. Dafür gibt es eine amtliche Abschreibungs-Liste. Diese Nutzungsdauern sind jedoch für den Steuerpflichtigen nicht in jedem Fall bindend. Kann er nachweisen, dass das Wirtschaftsgut einer kürzeren Nutzungsdauer unterliegt, ist die betriebsindividuelle Nutzungsdauer ansetzbar.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Das Einkommensteuergesetz sieht die Nichtabzugsfähigkeit bzw. die beschränkte Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für nachfolgende Fälle vor:
- Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (z. B. Geschäftsfreunde), wenn der Wert der Geschenke pro Empfänger im Kalenderjahr 35 € übersteigt;
- Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind;
- Aufwendungen für Gästehäuser, für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen;
- Verpflegungsaufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit sie die Verpflegungsmehraufwand-Pauschalen übersteigen;
- Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung;
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer;
- Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie Hinterziehungszinsen für nicht gezahlte betriebliche Steuern;
- Bestechungs- und Schmiergelder.
Pflegegeld
Wenn ein Steuerpflichtiger einen nahen Angehörigen pflegt und dafür ein Pflegegeld bekommt, ist dieses steuerfrei, wenn die Pflegeleistung für die Grundpflege nach § 37 SGB XI (Sozialgesetzbuch) erbracht wird. Die Pflegestufe I ist mit € 205, die Pflegestufe II mit € 410 und die Pflegestufe III mit € 665 steuerfrei.
Quellensteuer
Nach dem Quellenprinzip erhobene Steuer, d. h. am Ort und zur Zeit des Entstehens der steuerpflichtigen Zahlung. Dabei wird der Schuldner der Zahlung gesetzlich zur Einbehaltung und Abführung des festgesetzten Steuerbetrags verpflichtet.
Wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt, verrechnet das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Übersteigt die bereits abgeführte Quellensteuer die Einkommensteuerschuld, wird die Quellensteuer vom Finanzamt erstattet.
Reisekostenrecht
Reisekosten
können anfallen gem. der Rechtsauffassung lt. Lohnsteuer-Richtlinien
(LStR)
- ab 2008 bei einer
-
- beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
- bis 2007 bei einer
Reisekosten sind
Sonderfall doppelte Haushaltsführung
- Fahrtkosten
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Unterkunftskosten
Reisenebenkosten
Können Aufwendungen, die durch die Reise entstanden sind, nicht den
Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so
gehören sie zu den Reisenebenkosten. Diese können sein:
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Taxis am Reiseort, Unfallkosten
auf der Reise, Straßenbenutzungskosten wie Mautgebühren, Fährkosten,
Telefongebühren, Kosten für Garage und Parkplatz, Kosten für Beförderung
und Aufbewahrung von Gepäck.
Rechnung
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Leistungszeitraum
- Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
- Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
- anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
- erteilte Steuernummer oder bei EG Lieferungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. / V. A. T.)
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (diese darf nur einmalig vergeben werden)
- bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vorauszahlung
- jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (z. B. Bonus-Vereinbarungen)
- Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen auf den Leistungsempfänger: z. B. „Als Leistungsempfänger schulden Sie die Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG“
- Bei Lieferungen / Leistungen an Privathaushalte: „Sie sind
gesetzlich verpflichtet diese Rechnung 2 Jahre aufzubewahren.“
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistung
- Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistungen in einer Summe. Ein gesonderter Steuerausweis muss somit nicht erfolgen.
- anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Ausstellungsdatum der Rechnung
Riester-Rente
Neben der gesetzlichen und der betrieblichen Altersvorsorge wurde mit der Riester-Rente eine dritte Form der Altersvorsorge, die kapitalgedeckte Zusatz-Altersvorsorge eingeführt. Man zahlt während des aktiven Arbeitslebens Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan oder einen Fonds ein und erhält als Förderung entweder steuerfreie staatliche Zulagen oder den Abzug als Sonderausgaben. Die Günstigerprüfung zwischen den steuerfreien Zulagen oder den Abzug als Sonderausgaben wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt durchgeführt.
Riesterprodukte sind behördlich zertifiziert: Der Versicherer garantiert Rückzahlungen mindestens in Höhe der eingezahlten Beiträge sowie eine Mindestverzinsung von zurzeit 2,75 Prozent.
Anspruch auf die staatliche Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzug haben alle gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer und alle Beamten, außerdem Soldaten und Zivildienstleistende, Eltern im Erziehungsurlaub, freiwillig gesetzlich Rentenversicherte und Arbeitslose.
Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, erhalten keine Riesterförderung.
Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die Maximalförderung zu bekommen, liegen ab 2008 bei 4 % (2006-07: 3 %) des Gehalts des jeweiligen Vorjahres. Hierbei liegt jedoch die Obergrenze ab 2008 bei 2.100 € (2006-07: 1.575 €).
Folgende Zulagen bekommen Sie vom Staat geschenkt:
Ab | Alleinstehende | Ehepaare, bei denen jeder einen eigenen kindergeldberechtigten Riester-Vertrag hat |
Kind |
---|---|---|---|
2006 | € 114 | € 228 | € 138 |
2008 | € 154 | € 308 | € 185 |
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage.
Übernachtungskosten
Liegt eine beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (gehe zu Abschnitt -> Auswärtstätigkeit) vor, so können Reisekosten, das sind
- Fahrtkosten (gehe zu Abschnitt -> Fahrtkosten)
- Verpflegungsmehraufwand (gehe zu Abschnitt -> Verpflegungsmehraufwand)
- Übernachtungskosten und
- Reisenebenkosten (gehe zu Abschnitt -> Reisenebenkosten)
beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden.
Inlandsreise
Unverändert geblieben ist hinsichtlich der Rechtslage „ab 2008“ und „bis 2007“
- der Werbungskostenabzug in der
Steuererklärung:
Der Arbeitnehmer darf die Übernachtungskosten nur aufgrund des Einzelnachweises geeigneter Belege geltend machen. Die ausgestellte Rechnung muss auf den Namen des Steuerpflichtigen lauten. - die Arbeitgebererstattung:
Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht entweder die tatsächlichen Kosten aufgrund des Einzelnachweises geeigneter Belege bzw. den Pauschbetrag von 20 € zu erstatten.
Unterschiede zwischen Rechtslage „ab 2008“ und „bis 2007“
- Wegfall der Drei-Monats-Frist ab 2008
Nach Ablauf von drei Monaten wird die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht mehr zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Auch nach drei Monaten sind Übernachtungskosten werbungskostenabzugs- bzw. -erstattungsfähig.
- Änderung der Kürzung der Übernachtungskosten um die
Verpflegungskosten
Ab 2008 (Inlands- und Auslandsreise werden gleich behandelt):
Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
1. für Frühstück um 20 % (Inland = 4,80 €),
2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % (Inland = jeweils 9,60 €)
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags (auch wenn aufgrund des Einzelnachweises abgerechnet wird) für Verpflegungsmehraufwendungen (Inland: 24 €) bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
Beispiel:
Inlandsreise: Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen). Gesamtpreis 100 €. Die Übernachtungskosten betragen somit 100 € ./. 4,80 € ./. 9,60 € ./. 9,60 € = 76 €.
Bis 2007:
Zu den Übernachtungskosten zählt nicht das Frühstück. Dieses fällt unter das Verpflegungsgeld. Wenn das Frühstück – wie es die Regel ist – in den Hotelkosten enthalten ist, müssen bei Inlandsreisen 4,50 € von den ausgewiesenen Übernachtungskosten abgezogen werden.
Auslandsreise
Unverändert geblieben ist hinsichtlich der Rechtslage „ab 2008“ und „bis 2007“
- die Arbeitgebererstattung:
Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht entweder die tatsächlichen Kosten aufgrund des Einzelnachweises geeigneter Belege bzw. die Auslandspauschbeträge, die von Land zu Land unterschiedlich sind, (siehe dazu die Länderliste Reisekosten am Ende dieses Kapitels) zu erstatten.
Unterschiede zwischen der Rechtslage „ab 2008“ und „bis 2007“
- Wegfall der Drei-Monats-Frist ab 2008
Nach Ablauf von drei Monaten wird die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht mehr zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Auch nach drei Monaten sind Übernachtungskosten werbungskostenabzugs- bzw. -erstattungsfähig. - Bei Werbungskostenabzug nur mehr
Einzelnachweis ab 2008 möglich
Bis 2007 hatte der Arbeitnehmer statt des Einzelnachweises auch die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge als Werbungskosten abzusetzen. - Änderung der Kürzung der Übernachtungskosten um die
Verpflegungskosten
Ab 2008:
Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
1. für Frühstück um 20 %,
2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
Beispiel:
Auslandsreise nach Frankreich: Hotelrechnung mit Tagungspauschale (Übernachtungskosten, Frühstück, Mittagessen, Abendessen). Gesamtpreis 100 €. Pauschale Verpflegungsmehraufwende für Frankreich: 39 €. Die Übernachtungskosten betragen somit 100 € ./. 7,80 € ./. 15,60 € ./. 15,60 € ./. = 61 €.
Bis 2007:
Es musste nur das Frühstück mit 20 % herausgerechnet werden.
Verpflegungsmehraufwand
Liegt eine beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (gehe zu Abschnitt -> Auswärtstätigkeit) vor, so können Reisekosten, das sind
- Fahrtkosten (gehe zu Abschnitt -> Fahrtkosten)
- Verpflegungsmehraufwand
- Übernachtungskosten (gehe zu Abschnitt -> Übernachtungskosten) und
- Reisenebenkosten (gehe zu Abschnitt -> Reisenebenkosten)
beim Unternehmer als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Reisekosten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit aufwendet, können vom Arbeitgeber in bestimmten Grenzen steuerfrei erstattet werden. Gleicht der Arbeitgeber die entstandenen Aufwendungen nicht aus, so können die Reisekosten als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung abgesetzt werden.
Inlandsreise
Der Höhe nach ist der Verpflegungsmehraufwand mit dem Pauschbetrag beschränkt. Der Einzelnachweis der Kosten ist für steuerliche Zwecke nach wie vor nicht möglich.
Die Verpflegungsmehraufwendungen betragen (Werte für Arbeitnehmer und Unternehmer sind gleich) kalendertäglich:
- bei einer Abwesenheit von mind. | 8 Std. | 6 € |
- bei einer Abwesenheit von mind. | 24 Std. | 12 € |
- bei einer Abwesenheit von |
24 Std. | 24 € |
Beispiel:
Reise von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr:
Montag 16 Std. d. h. | 12 € |
Dienstag 24 Std. d. h. | 24 € |
Mittwoch 12 Std. d. h. | 6 € |
Insgesamt | 42 € |
Seit 2006 dürfen nach drei Monaten keine
Verpflegungsmehraufwendungen mehr für dieselbe
Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Diese Frist, die im
EStG verankert ist, bleibt auch ab 2008 in Geltung.
Bei der Beurteilung ob „dieselbe“ Auswärtstätigkeit
vorliegt, ist die Zwei-Tage-Regel zu beachten: Dieselbe
Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an
nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Diese Regel ist
gegenüber der bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung modifiziert, als sie
nun auf sämtliche berufliche Tätigkeiten ausgedehnt worden ist.
Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist ferner noch als
dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer
Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt am gleichen Ort
ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit
besteht. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben
Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Drei-Monats-Frist keinen
Einfluss. Andere Unterbrechungen, z. B. durch eine vorübergehende
Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem
Neubeginn der Drei-Monats-Frist, wenn die Unterbrechung mindestens vier
Wochen gedauert hat.
Achtung: Die Drei-Monats-Frist gilt ab 2008 nicht mehr für Fahrt- und
Übernachtungskosten.
Die Abwesenheitsdauer bestimmt sich ausschließlich vom Verlassen der
Wohnung an.
Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden
Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist
mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden
Abwesenheit zuzurechnen. Für Berufskraftfahrer, die typischerweise ihre
Tätigkeit in der Nacht ausüben, gilt eine Sonderregelung
Die Pauschbeträge sind nicht zu kürzen bei vom
Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem
Dritten erhaltenen unentgeltlichen oder teilentgeltlichen
Mahlzeiten. Die Mahlzeit ist aber als geldwerter Vorteil
in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes zu erfassen.
Auslandsreise
Bei einer Reise ins Ausland kommen abweichende
Verpflegungsmehraufwendungen zum Ansatz. Diese sind von Land zu Land
unterschiedlich. Es können bei den Verpflegungsmehraufwendungen (Achtung:
Unterschied zu den Übernachtungskosten) nur diese
Pauschbeträge geltend gemacht werden. Der Einzelnachweis
der Kosten ist für steuerliche Zwecke nach wie vor nicht möglich.
Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und
Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende
Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im
Inland verbracht wird. Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes
Folgendes zu beachten:
Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das
Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei
denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.